Handwerker bei der Arbeit

Steuerermäßigung: Was ist haushaltsnah?

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen lassen sich steuerlich absetzen. Doch was fällt genau unter diese Bezeichnungen? Darüber gibt es zwischen Steuerzahlern und Finanzämtern immer wieder Streit.


Jutta Junge, Hannover


Haushaltsnahe Beschäftigungen

Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungen, „bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung  … handelt“, wie eine Haushaltshilfe (Minijob) werden steuerlich begünstigt. Die Einkommensteuer ermäßigt sich um 20 Prozent, höchstens um 510 Euro.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen  reduzieren die Aufwendungen des Steuerpflichtigen auf Antrag um 20 Prozent, höchstens um 4.000 Euro.

Im Einzelnen sind das

Handwerkerleistungen absetzen

Nimmt man Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Anspruch, ermäßigt sich die Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens um 1.200 Euro. Dazu gehören beispielsweise

Nicht abgesetzt werden können Leistungen, bei denen etwas Neues geschaffen wird, wie die Anlage eines Gartens, Wohnraumschaffung bzw. -erweiterung. Um Handwerkerrechnungen absetzen zu können, muss der selbst genutzte Haushalt entweder in Deutschland oder in einem anderen Land der Europäischen Union liegen.

Auf der Rechnung des Handwerkers müssen alle einzelnen Kosten aufgeschlüsselt sein, die Kosten der Materialien, die verbraucht wurden (Klebeband, Farbe, Reinigungsmittel usw.), die Fahrtkosten und die Arbeitskosten. Geltend gemacht werden kann die Steuerbegünstigung im Jahr der Zahlung.

Doch so eindeutig das klingen mag, immer wieder geraten Behörden und Steuerzahler bei der Interpretation des Gesetzestextes (§ 35a EStG) aneinander, wie aktuelle Urteile beweisen.

Putzen als Dienstleistung
Haushaltsnahe Tätigkeiten lassen sich steuerlich geltend machen. (Foto: Foto-Ruhrgebiet – Fotolia.com)

Cash auf die Kralle gilt nicht

Will man haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen, muss die Rechnung nachweislich per Überweisung beglichen worden sein. Selbst einen Beleg für die Barzahlung akzeptiert das Finanzamt nicht. Die Richtigkeit hat das Finanzgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 15 K 3449/06) festgestellt. Damit soll Schwarzarbeit eingedämmt werden.

Steuerermäßigung greift nicht bei Versicherungsschutz

Entsteht beispielsweise ein Schaden durch Wassereinbruch, können die Handwerkerleistungen in Anrechnung bei der Steuererklärung gebracht werden. Tritt jedoch eine Versicherung für den Schaden ein, kommt eine Steuerermäßigung nicht mehr in Frage. (Finanzgericht Münster Aktenzeichen 13 K 136/15)

Keine Einkommenssteuer, aber Erstattung?

Wer haushaltsnahe Dienstleistungen gelten machen will, sollte in dem betreffenden Jahr auch Einkommenssteuer zahlen. Rückwirkend oder im Voraus ist eine Berücksichtigung nicht möglich. (Bundesfinanzhof Aktenzeichen VI R 44/08).

Wir bitten zu beachten, dass es sinnvoll ist, eine individuelle Beratung einzuholen.

(Titelfoto: Dan Race – Fotolia.com)