2020: Das ist neu in diesem Jahr
Das neue Jahr hat gerade begonnen. Und mit ihm kommen neue Regelungen und Gesetze rund um die Immobilie. Hier einige der wichtigsten Einzelheiten, die Sie jetzt wissen sollten.
Gleich zu Beginn eine gute Nachricht sowohl für uns Verbraucher als auch für die Umwelt:
Steuererleichterungen für energetische Sanierungen
Seit dem 1. Januar dieses Jahres können bis zu 20 Prozent der Ausgaben für Maßnahmen zur Verringerung des Energieverbrauchs steuerlich geltend gemacht werden. Geregelt wird die „Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden“ im Einkommensteuergesetz (EStG). Relevant für private Bauherren ist § 35c EStG. Die Neuregelung ist Teil des Klimaschutzprogramms 2030 und beschreibt konkret die Möglichkeiten und Fristen.
Steuerlich gefördert werden zum Beispiel folgende energetische Einzelmaßnahmen:
- Ersatz alter Fenster durch moderne Wärmeschutzfenster
- Umstieg von alten Öl- und Gasheizungen auf erneuerbare Wärme oder hybride Gasheizungen (40 Prozent Förderquote)
- Optimierung von älteren Heizungen
- Dämmung von Dächern, Außenwänden, Decken und Außentüren
- Einbau von Lüftungsanlagen
- Einbau digitaler Systeme zur energetischen Verbrauchsoptimierung.
Die energetischen Maßnahmen dürfen erst nach dem 31. Dezember 2019 begonnen haben und müssen vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sein. Pro Immobilie können maximal 40.000 Euro von der Steuer abgesetzt werden, wobei in den ersten beiden Jahren maximal jeweils 14.000 Euro, im letzten Jahr, maximal 12.000 Euro in Anrechnung gebracht werden können.
Geteilte Maklerprovision
In den einzelnen Bundesländern gibt es unterschiedliche Regelungen über die Aufteilung und Höhe der Maklerprovision. Oftmals einigen sich die Vertragspartner auch individuell – dann aber meist zu Lasten des Käufers. Das will die Bundesregierung jetzt ändern. Im Entwurf zum „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ vom 11. Dezember 2019 sind folgende Neuerungen vorgesehen:
- Maklerverträge für Wohnungen und Einfamilienhäuser müssen in Textform vorliegen, zum Beispiel als E-Mail. Mündliche Absprachen reichen nicht mehr aus.
- Der Käufer soll nur noch maximal 50 Prozent der Maklergebühr zahlen müssen – und zwar auch dann, wenn er den Makler bestellt hat.
- Wenn der Käufer oder Verkäufer einen Makler beauftragt, ist dieser verpflichtet, eine Provision in Höhe von 50 Prozent von beiden Vertragspartnern zu verlangen.
Laut Immobilienverband Deutschland (IVD) ist allerdings damit zu rechnen, dass die neuen Regelungen erst im Sommer oder im Herbst 2020 in Kraft treten werden.
Die Grundsteuer-Reform kommt
Bundestag und Bundesrat haben sich im November 2019 auf eine neue Berechnung der Grundsteuer geeinigt. In der Folge müssen rund 35 Millionen Gebäude neu bewertet werden. Nach dem Vorschlag von Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) soll die Steuer nach Bodenwert und Miete berechnet werden. Auf Initiative Bayerns gibt es aber eine Öffnungsklausel, so dass Länder davon abweichen und eigene Modelle anwenden können. Bei der Beantwortung der Frage nach der künftigen Höhe der Grundsteuer sind die Finanzexperten allerdings verschiedener Meinung.
Fest steht, dass die Bundesländer bis zum 31. Dezember 2024 die bestehenden Regeln ändern müssen. Die neu berechnete Grundsteuer ist dann ab dem 1. Januar 2025 zu zahlen. Ob die Bundesländer bereits 2020 eine Entscheidung treffen, ist noch offen.
Das Baukindergeld läuft aus
Bis Ende 2020 haben Familien sowie Alleinstehende mit Kindern noch Zeit, einen Antrag auf Baukindergeld zu stellen. Die Baugenehmigung oder der unterschriebene Kaufvertrag müssen spätestens am 31. Dezember 2020 vorliegen. Bislang ist von der Bundesregierung keine Verlängerung geplant.
Das Wohnungseigentumsgesetz wird reformiert
Wer eine Eigentumswohnung kauft, wird gleichzeitig Teil einer Eigentümergemeinschaft. Rechte und Pflichten dieser Gemeinschaft sind im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt. Dieses Gesetz soll nun reformiert werden, sodass Wohneigentumsanlagen leichter und schneller saniert werden können. Dabei liegt ein besonderes Augenmerk auf der Förderung von Elektromobilität, zum Beispiel mehr Ladesteckdosen für Elektroautos, und barrierefreiem Wohnen. Die Reform soll spätestens 2021 abgeschlossen sein.
Ausblick auf 2021
Die Wohnungsbauprämie wird 2021 laut Jahressteuergesetz von 2019 von 512 auf 700 Euro für Alleinstehende und 1400 Euro für Verheiratete steigen. Außerdem werden dann mehr Bürger Anspruch auf die Wohnungsbauprämie haben: Bisher sind Personen mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen bis maximal 26.500 Euro berechtigt, dieser Betrag wird auf 35.000 Euro steigen.
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